BGH - Urteil vom 04.06.2009
VII ZR 54/07
Normen:
BGB § 633 Abs. 2; BGB § 634 Abs. 3; BGB § 635; DIN 4109;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 863
BGHZ 181, 225
BauR 2009, 1288
MDR 2009, 978
NJW 2009, 2439
NZBau 2009, 648
NZM 2009, 590
WuM 2009, 418
ZfBR 2009, 669
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 13.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 1/06
LG Essen, vom 17.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 299/05

Vertragsauslegung als gebotenes Mittel zur Ermittlung des für die Errichtung von Eigentumswohnungen geschuldeten Schallschutzes; Umfang des üblichen Qualitätsstandards und Komfortstandards sowie Auslegung eines Bezugs auf eine Schalldämmung nach DIN 4109; Voraussetzungen und Umfang einer Hinweispflicht bzw. Aufklärungspflicht des Unternehmers bei Abweichung des Schallschutzes von den üblichen Qualitätsstandards und Komfortstandards; Verweis des Unternehmers in der Leistungsbeschreibung auf Schalldämmung nach DIN 4109 als ausreichender Hinweis bzw. Aufklärung

BGH, Urteil vom 04.06.2009 - Aktenzeichen VII ZR 54/07

DRsp Nr. 2009/15020

Vertragsauslegung als gebotenes Mittel zur Ermittlung des für die Errichtung von Eigentumswohnungen geschuldeten Schallschutzes; Umfang des üblichen Qualitätsstandards und Komfortstandards sowie Auslegung eines Bezugs auf eine "Schalldämmung nach DIN 4109"; Voraussetzungen und Umfang einer Hinweispflicht bzw. Aufklärungspflicht des Unternehmers bei Abweichung des Schallschutzes von den üblichen Qualitätsstandards und Komfortstandards; Verweis des Unternehmers in der Leistungsbeschreibung auf "Schalldämmung nach DIN 4109" als ausreichender Hinweis bzw. Aufklärung

a) Welcher Schallschutz für die Errichtung von Eigentumswohnungen geschuldet ist, ist in erster Linie durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Wird ein üblicher Qualitäts- und Komfortstandard geschuldet, muss sich das einzuhaltende Schalldämm-Maß an dieser Vereinbarung orientieren. Der Umstand, dass im Vertrag auf eine "Schalldämmung nach DIN 4109" Bezug genommen ist, lässt schon deshalb nicht die Annahme zu, es seien lediglich die Mindestmaße der DIN 4109 vereinbart, weil diese Werte in der Regel keine anerkannten Regeln der Technik für die Herstellung des Schallschutzes in Wohnungen sind, die üblichen Qualitäts- und Komfortstandards genügen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - VII ZR 45/06, BGHZ 172, 346).