Zu §§ 133, 157 BGB; § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B

Anspruch auf neuen Einheitspreis bedarf nur Mengenmehrung um mehr als 10 %

BGH, Urt. v. 21.11.2019 - VII ZR 10/19

IBR 2020, 59

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

welche Voraussetzungen ein Anspruch nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B hat.

Das Urteil hat folgende Leitsätze:

Der Anspruch auf Vereinbarung eines neuen Preises nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B setzt nach dem Wortlaut der Klausel nur voraus, dass die ausgeführte Menge den im Vertrag angegebenen Mengenansatz um mehr als 10 v. H. überschreitet und eine Partei die Vereinbarung eines neuen Preises verlangt. Dagegen ergibt sich aus § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B nicht, dass eine auf die Mengenmehrung kausal zurückzuführende Veränderung der im ursprünglichen Einheitspreis veranschlagten Kosten Voraussetzung für den Anspruch auf Vereinbarung eines neuen Preises ist (Anschluss an BGH, IBR 2019, 535).

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: