Zu §§ 14 Abs. 3, 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B; §§ 195, 199 BGB

Verjährung einer Abschlagsrechnung mit abschließendem Charakter

OLG Koblenz, Beschl. v. 11.05.2017 - 4 U 1307/16;

BGH, Beschl. v. 24.07.2019 - VII ZR 134/17, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen

IBR 2019, 663 = Baurechtsreport 11/2019, 44

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob eine Rechnung und wenn ja, wann verjähren kann, die mit Abschlagsrechnung überschrieben ist, auch wenn sie schon Schlussrechnungscharakter hat.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1. Eine Rechnung ist eine Schlussrechnung, wenn sie aus Sicht des Auftraggebers abschließenden Charakter hat, d.h., wenn sich aus ihr ergibt, dass sämtliche Bauleistungen abgerechnet werden sollen.

2. Auch wenn eine Forderungsaufstellung als Abschlagsrechnung überschrieben ist, kann es sich um eine Schlussrechnung handeln.

3. Geringfügige Restleistungen (hier: Abtransport der zu entsorgenden Baumaterialien) stehen der Erstellung der Schlussrechnung nicht entgegen.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Der Entscheidung des OLG Koblenz lag als Sachverhalt zugrunde, dass hier der Auftragnehmer bei dem zugrundeliegenden Bauvorhaben bereits in seiner sogenannten zweiten Abschlagsrechnung sämtliche von ihm erbrachten Leistungen abgerechnet hat und dieser Rechnung auch die gesamte Mengenermittlung und alle erforderlichen Stundenlohnnachweise beigefügt hat. Lediglich der hinsichtlich des Auftragsumfangs zu vernachlässigende Abtransport von Bauabfällen stand noch aus.