Zu §§ 14 Nr. 3, 16 Nr. 1, 3 VOB/B

Zu §§ 14 Nr. 3, 16 Nr. 1, 3 VOB/BZur Erstellung der Schlussrechnung bei fehlenden Restleistungen

BGH, Urt. v. 20.08.2009 - VII ZR 205/07 BauR 2007, 1734 = IBR 2009, 637

I. Das Urteil nimmt Stellung zu

der Frage, ob ein AN bereits berechtigt ist, eine Schlussrechnung zu stellen, wenn noch Vorleistungen fehlen.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1.

Eine Fertigstellung i.S.v. § 14 Nr. 3 VOB/B liegt vor, wenn der AN die vertraglichen Leistungen erbracht hat. Die Abnahme indiziert die Fertigstellung regelmäßig auch dann, wenn Restleistungen fehlen. Fehlen wesentliche Restleistungen, kann sich aus deren Gewicht und den Bauumständen ergeben, dass die Leistung noch nicht fertiggestellt ist.

2.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die gesamte abgenommene Leistung in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber ist in einem solchen Fall jedoch gleichfalls berechtigt, wegen noch fehlender Restleistungen ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 641 Abs. 3 BGB geltend zu machen (Ziffer 2 = eigener Leitsatz).

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe

Nach Auffassung des BGH ist der AN innerhalb der Frist des § 14 Nr. 3 VOB/B auch dann verpflichtet, eine Schlussrechnung zu stellen, wenn sich der AG bei der Abnahme Restleistungen vorbehält.