BGH - Urteil vom 20.08.2009
VII ZR 205/07
Normen:
VOB § 1 Nr. 3 /B; VOB § 2 Nr. 5 /B; VOB § 14 Nr. 3 /B; VOB § 16 Nr. 1 /B; BGB § 204 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 31.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 95/07
LG Hannover, vom 18.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 252/06

Geltendmachung eines Anspruchs auf Abschlagszahlung nach Abnahme einer Bauleistung und Erstellung einer Schlussrechnung durch den Auftragnehmer; Fertigstellung nach Erbringung der vertraglichen Leistungen; Indizierung der Fertigstellung durch die Abnahme bei Fehlen von Restleistungen; Berechnung einer Abschlagsforderung aus der Differenz zwischen der Vergütung für die erbrachten nachgewiesenen Leistungen und die bereits geleisteten Zahlungen; Einer Ausschreibung beiliegende Bodengutachten über bestimmte Bodenverhältnisse als Leistungsinhalt

BGH, Urteil vom 20.08.2009 - Aktenzeichen VII ZR 205/07

DRsp Nr. 2009/21689

Geltendmachung eines Anspruchs auf Abschlagszahlung nach Abnahme einer Bauleistung und Erstellung einer Schlussrechnung durch den Auftragnehmer; Fertigstellung nach Erbringung der vertraglichen Leistungen; Indizierung der Fertigstellung durch die Abnahme bei Fehlen von Restleistungen; Berechnung einer Abschlagsforderung aus der Differenz zwischen der Vergütung für die erbrachten nachgewiesenen Leistungen und die bereits geleisteten Zahlungen; Einer Ausschreibung beiliegende Bodengutachten über bestimmte Bodenverhältnisse als Leistungsinhalt

VOB/B §§ 14 Nr. 3, 16 Nr. 3 A, B a) Der Anspruch auf Abschlagszahlung kann dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Bauleistung abgenommen ist und der Auftragnehmer die Schlussrechnung gestellt hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 15. April 2004 - VII ZR 471/01, BauR 2004, 1146 = NZBau 2004, 386 = ZfBR 2004, 552). b) Gleiches gilt, wenn die Abnahme erfolgt ist, die Leistung des Auftragnehmers fertig gestellt ist und die Frist abgelaufen ist, binnen derer der Auftragnehmer gemäß § 14 Nr. 3 VOB/B die Schlussrechnung einzureichen hat. Daran ändert nichts, dass eine Klage auf Abschlagszahlung bereits erhoben worden ist. Diese Klage kann, auf eine Schlussrechnung gestützt, fortgeführt werden.