Ausgeschlagener "Kompensationsvertrag" ist kein Ausgleich "in anderer Weise"
OLG Brandenburg, Urt. v. 16.10.2019 -
IBR 2020,
I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,
ob sich der Auftragnehmer im Rahmen des §
II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:
1. Der Auftragnehmer eines
2. Zu dem "in anderer Weise" möglichen Ausgleich können auch zusätzliche Vergütungsansprüche für geänderte oder zusätzliche Leistungen gehören. Voraussetzung dafür ist, dass solche Ansprüche tatsächlich entstanden sind
3. Einen vom Auftraggeber angebotenen, aber nicht angenommenen "Kompensationsvertrag" muss sich der Auftragnehmer im Rahmen des §
II. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
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