Zu § 2 Nr. 5 VOB/B

Zu § 2 Nr. 5 VOB/BBerechnung der Leistungsänderung durch Vergleichsrechnung

BGH, Urt. v. 20.08.2009 - VII ZR 205/07 BauR 2009, 1734 = IBR 2009, 638

I. Das Urteil nimmt Stellung zu

der Frage, wie ein Auftragnehmer seine Forderung gem. § 2 Nr. 5 VOB/B berechnen muss bzw. was er vortragen muss, um eine Nachtragsforderung zu begründen.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

"Eine Forderung aus § 2 Nr. 5 VOB/B kann grundsätzlich nicht in der Weise berechnet werden, dass lediglich bestimmte Mehrkosten geltend gemacht werden, ohne den sich aus einer Änderung des Bauentwurfs oder einer anderen Anordnung des Auftraggebers ergebenden neuen Preis darzulegen, der unter Berücksichtigung sämtlicher Mehr- und Minderkosten zu ermitteln ist."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

In diesem Urteil stellt der BGH noch einmal in aller Deutlichkeit klar, dass es bei der Begründung eines Nachtragsanspruchs gem. § 2 Nr. 5 VOB/B nicht ausreicht, lediglich die erhöhten Kosten einzelner Elemente darzulegen, sondern der Unternehmer zu einer Vergleichsrechnung die Mehr- und Minderkosten darzulegen habe, die sich aus der Änderung ergeben. Nur wenn im Ergebnis einer erforderlichen Vergleichsrechnung der neue Preis höher sei als der alte Preis, sei der Auftraggeber zur Vergütung der Differenz verpflichtet.

IV. Anmerkung:

Ob also ein Nachtragsanspruch eines Auftragnehmers gem. § 2 Nr. 5 VOB/B begründet ist, hängt alleine von der vorzulegenden Vergleichsrechnung ab.