Zu § 203 Satz 1 BGB

Zu § 203 Satz 1 BGBVerjährungshemmung bei Wiederaufnahme abgebrochener oder eingeschlafener Verhandlungen

BGH, Urt. v. 15.12.2016 - IX ZR 58/16 IBR 2017, 284

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob die Wiederaufnahme abgebrochener oder eingeschlafener Verhandlungen zu einer auf den Beginn der Verhandlungen rückwirkenden Hemmung der Verjährung führt.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

Die Wiederaufnahme abgebrochener oder eingeschlafener Verhandlungen führt nicht zu einer auf den Beginn der Verhandlungen rückwirkenden Hemmung der Verjährung.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: