Zu § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB

Zu § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB Wesentliche Mängel verhindern Ablösung des Sicherheitseinbehalts: Klausel unwirksam

BGH, Urt. v. 30.03.2017 - VII ZR 170/16 IBR 2017, 316

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, nach welcher wesentliche Mängel die Ablösung des Sicherheitseinbehalts verhindern, wirksam ist.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

Die von einem Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellten Formularklauseln”‚Die Parteien vereinbaren - unabhängig von einer Ausführungsbürgschaft - den Einbehalt einer unverzinslichen Sicherheitsleistung durch den Auftragnehmer i.H.v. 5 % der Brutto-Abrechnungssumme für die Sicherheitsleistung der Gewährleistung einschließlich Schadensersatz und die Erstattung von Überzahlungen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt gegen Vorlage einer unbefristeten, selbstschuldnerischen und unwiderruflichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Versicherung abzulösen; frühestens jedoch nach vollständiger Beseitigung der im Abnahmeprotokoll festgestellten Mängel oder fehlender Leistungen.”sind bei der gebotenen Gesamtbeurteilung wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam (Fortführung von BGH, Urteil vom 13.11.2003 = IBR 2004, 67, 68).

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: