BGH - Urteil vom 30.03.2017
VII ZR 170/16
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2017, 1026
BauR 2017, 1202
NJW 2017, 1941
NJW 2017, 8
NZBau 2017, 275
ZIP 2017, 975
ZfBR 2017, 456
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 27.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 853/13
OLG Thüringen, vom 25.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 702/15

Unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers durch Formularklauseln in einem Bauvertrag; Einbehalt einer unverzinslichen Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber in Höhe von 5 v.H. der Brutto-Abrechnungssumme für die Sicherstellung der Gewährleistung; Ablösung des Sicherheitseinbehalts gegen Vorlage einer unbefristeten, selbstschuldnerischen und unwiderruflichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Versicherung

BGH, Urteil vom 30.03.2017 - Aktenzeichen VII ZR 170/16

DRsp Nr. 2017/4978

Unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers durch Formularklauseln in einem Bauvertrag; Einbehalt einer unverzinslichen Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber in Höhe von 5 v.H. der Brutto-Abrechnungssumme für die Sicherstellung der Gewährleistung; Ablösung des Sicherheitseinbehalts gegen Vorlage einer unbefristeten, selbstschuldnerischen und unwiderruflichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Versicherung

Die von einem Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellten Formularklauseln Die Parteien vereinbaren - unabhängig von einer Ausführungsbürgschaft - den Einbehalt einer unverzinslichen Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber in Höhe von 5 % der Brutto-Abrechnungssumme für die Sicherstellung der Gewährleistung einschließlich Schadensersatz und die Erstattung von Überzahlungen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt gegen Vorlage einer unbefristeten, selbstschuldnerischen und unwiderruflichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Versicherung abzulösen; frühestens jedoch nach vollständiger Beseitigung der im Abnahmeprotokoll festgestellten Mängel oder fehlender Leistungen. sind bei der gebotenen Gesamtbeurteilung wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. November 2003 - VII ZR 57/02, BGHZ 157, 29).

Tenor