Zu §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 3, 281; § 5 Abs. 4, 8 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B

Bei erkennbarem Kalkulationsirrtum ist Auftragserteilung rechtsmissbräuchlich

OLG Dresden, Beschl. v. 02.07.2019 - 16 U 975/19

IBR 2020, 32

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob ein öffentlicher Auftraggeber gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf Rechte und Rechtsgüter eines Bieters verstößt, wenn er trotz Kenntnis eines offensichtlichen erheblichen Kalkulationsirrtums den Zuschlag erteilt und ob er in einem solchen Fall einen Anspruch auf Schadensersatz bei Leistungsverweigerung hat.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1. Der öffentliche Auftraggeber verstößt gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf Rechte und Rechtsgüter des Bieters, wenn er trotz Kenntnis eines offensichtlichen erheblichen Kalkulationsirrtums den Zuschlag erteilt. In diesem Fall hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf einen Schadensersatzanspruch bei Leistungsverweigerung.

2. Bei einem Abstand von ca. 24 % zu den nächstplatzierten Bietern ist der Kalkulationsirrtum erkennbar.

3. Liegt der Kalkulationsirrtum im Bereich der Lohnstunden, ist eine Kompensation des Fehlers für den Bieter unmöglich, womit dem Bieter ein Festhalten an seinem Angebot nicht zuzumuten ist.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: