Zu §§ 249, 254, 278, 280, 281, 283, 311a, 421, 633, 634 Nr. 2, 4, 636, 637 BGB; § 15 HOAI 2002; § 13 VOB/B

Zu den Fragen,

inwieweit eine Bauüberwachungspflicht des Architekten auch bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten besteht;welche Folgen fehlerhafte vom Auftraggeber überlassene Pläne für die Mängelhaftung des Unternehmers haben;wann ein Vorteilsausgleich infolge einer verlängerten Nutzungsdauer nach Mängelbeseitigung stattfindet;und zur Darlegungs- und Beweislast bei den Kosten der Mängelbeseitigung durch Dritte (Selbstvornahme)

OLG Jena, Urt. v. 17.02.2022 - 8 U 1133/20

I. Das Urteil nimmt Stellung zu den Fragen,

inwieweit der Architekt verpflichtet ist, sogenannte handwerkliche Selbstverständlichkeiten zu überwachen,

wann ein Mitverschulden des Auftraggebers an Mängeln insbesondere bei fehlerhafter, nicht vom Unternehmer vorgenommener Planung gegeben ist,

ob und wenn ja, wann dem mangelhaft leistenden Unternehmer zugutekommt, dass durch die Nachbesserung (auch durch Selbstvornahme) eine längere Lebenszeit des vertragsgegenständlichen Werks eintritt,

welche Einwendungen der Unternehmer gegen die Kosten einer Selbstvornahme vorbringen kann und wer dafür die Darlegungs- und Beweislast trägt.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1.

Liegen Mängel des Bauwerks vor, die im Rahmen der Bauüberwachung typischerweise entdeckt werden mussten, so spricht der Anscheinsbeweis für eine Bauaufsichtspflichtverletzung des Architekten.

2.