Zu § 305 BGB, § 2 Abs. 5-7 VOB/B

Zur Frage, wie weit die vorvertragliche Prüfungspflicht des Unternehmers geht und ob die Vergabebedingungen oder Vertragsbedingungen Einfluss auf vorvertragliche Prüfungspflichten des Unternehmers haben können

OLG Frankfurt, Urt. v. 29.03.2018 - 22 U 104/16, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen v. BGH, Beschl. v. 29.07.2020 - VII ZR 104/18

I. Das Urteil nimmt Stellung zu den Fragen,

wie eine detaillierte Leistungsbeschreibung vom Bieter/Unternehmer i.d.R. verstanden werden kann;

wie weit vorvertragliche Prüfungspflichten des Bieters/Unternehmers gehen und inwieweit diese durch AGB erweitert werden können, und schließlich

unter welchen Voraussetzungen nicht in einer detaillierten Leistungsbeschreibung enthaltene Leistungen vergütungspflichtige Mehraufwendungen darstellen, auch bei Vereinbarung eines Pauschalpreises.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1.

Eine detaillierte Leistungsbeschreibung erweckt Vertrauen in die Richtigkeit ihrer Angaben. Eine Aussage dahingehend, dass Positionen vor Angebotsübernahme zu überprüfen sind, hat nicht die Bedeutung, dass das Risiko einer Abweichung vollständig vom Auftragnehmer übernommen werden soll.

2.

Die Formulierung in einem Bauvertrag, wonach der Auftragnehmer "als Fachunternehmen durch eigene Besichtigungen und Untersuchungen ausreichend Gelegenheit hatte, den erforderlichen Leistungsumfang zu ermitteln", betrifft nur Offenliegendes, wie etwa die Angaben zu Flächen oder sichtbaren Materialien.

3.