Zu §§ 633, 634, 637 Abs. 3 BGB; § 13 Abs. 5 VOB/B

Zur Frage, wie fehlende bauaufsichtliche Zulassungen mängelrechtlich zu bewerten sind sowie, vor allem, zu der Frage, ob im Vorschussprozess notfalls durch Beweisaufnahme die anzuwendenden Mängelbeseitigungsmethoden geklärt werden müssen, wenn hierüber Streit besteht und die verschiedenen Methoden signifikant unterschiedliche Kosten verursachen

OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.01.2023 - 22 U 300/21

I. Das Urteil nimmt Stellung zu den Fragen,

welche Anforderungen an zu verwendende Bauprojekte zu stellen sind auch und gerade im Hinblick auf gegebene Normen für Bauprodukte oder Baustoffe,

welche Folgen im Hinblick auf eventuelle Mängelrechte des Auftraggebers die Verwendung nicht normgerechter Bauprodukte hat, insbesondere wenn keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vorliegt,

sowie zu der auch prozessrechtlich bedeutsamen Frage, wie das bei einer Vorschussklage angerufene Gericht vorgehen muss, wenn zwar feststeht, dass ein Mangel vorliegt, aber zwischen den Parteien streitig ist, welche Maßnahmen zur Beseitigung des Mangels durchgeführt werden müssen und wenn die Kosten der unterschiedlichen Maßnahmen unterschiedlich sind.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1.

Wird der Auftragnehmer mit der Betonsanierung und Beschichtung (hier: Eines Belebungsbeckens in einer Kläranlage) beauftragt, müssen die verwendeten Bauprodukte sowohl den Normen für die Betonsanierung als auch den Normen für die Beschichtung entsprechen.

2.