OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.01.2023
22 U 300/21
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 637 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 25.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 331/19
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 11 OH 1/16

Höhe des Vorschussanspruchs für die Sanierung von Betonmängeln in Höchstlastbelebungsbecken einer Kläranlage

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2023 - Aktenzeichen 22 U 300/21

DRsp Nr. 2023/7018

Höhe des Vorschussanspruchs für die Sanierung von Betonmängeln in Höchstlastbelebungsbecken einer Kläranlage

1. Bei der Bemessung des Vorschussanspruchs für die Sanierung von Baumängeln ist von Kosten auszugehen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entstehen. 2. Jedoch darf der Streit, ob der Vorschuss nach einer günstigeren oder teureren Mängelbeseitigungsmethode zu bemessen ist, jedenfalls bei erheblichen Unterschieden zwischen den zu erwartenden Kosten nicht dem Verfahren über die Abrechnung des Vorschusses vorbehalten bleiben. Daher ist gegebenenfalls über die Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten Beweis zu erheben.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.11.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt neu gefasst: