Zu §§ 306a, 309 Nr. 5b BGB

Zur den Fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen vertragliche Bestimmungen nach AGB-Recht vorliegen;wann eine Umgehung gem. § 306a BGB vorliegt;sowie dazu, wann eine solche Umgehung mit Aussicht auf Erfolg angegriffen werden kann, hier im Unterlassungsklageverfahren nach dem UKlaG

OLG Frankfurt, Urt. v. 04.10.2023 - 17 U 214/22

I. Das Urteil nimmt Stellung zu den Fragen,

wann eine Allgemeine Geschäftsbedingung vorliegt;

wann eine Umgehung i.S.v. § 306a BGB vorliegt, wenn (in diesem Fall) eine Bank gegenüber ihrem Kunden eine Abrechnung (als Abrechnungsprotokoll bezeichnet) erstellt, in der bestimmte Abrechnungspositionen ausgewiesen sind;

und unter welchen Voraussetzungen so ein Vorgehen rechtlich unzulässig ist und auch im Unterlassungsklageverfahren für unwirksam erklärt werden kann.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

Berücksichtigt ein Kreditinstitut gegenüber einem Verbraucher bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ohne vertragliche Grundlage einen sogenannten Institutsaufwand als Pauschale, kommt ein Verstoß gegen § § 306a, 309 Nr. 5b) BGB in Betracht, wenn dem Verbraucher nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Wie bereits gesagt, handelt es sich um eine Klage eines zugelassenen Verbands nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG).