Zu § 307 Abs. 1, 2, § 308 Nr. 4 BGB

Änderungsvorbehalte sind unwirksam

OLG Brandenburg, Urt. v. 30.10.2019 - 7 U 25/18

IBR 2020, 3

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob Änderungsvorbehalte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam sind.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1. Die Rechte und Pflichten der Bauvertragsparteien müssen in einem vorformulierten Bauvertrag möglichst klar, einfach und verständlich dargestellt werden.

2. Die vom Unternehmer vorformulierten Bauvertragsklauseln "Wesentliche Veränderungen zu den Zeichnungsmaßnahmen und den Ausstattungsmerkmalen der technischen Baubeschreibung im Zuge der Bauausführung erfolgen nur im gegenseitigen Einverständnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer und bei Erfordernis vorbehaltlich der behördlichen Zustimmung." und "Änderungen, Ergänzungen und Verbesserungen im Sinne des Bauherrn und des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten." benachteiligen den Besteller unangemessen und sind unwirksam, weil nicht klar formuliert ist, welchen Inhalt die Anpassungen haben können.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: