Zu §§ 307 Abs. 1 und 2, 314, 648a BGB; §§ 4 Abs. 7 Satz 3 und 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B

Zu der Frage, ob § 4 Abs. 7 Satz 3 (früher: 4 Nr. 7 Satz 3) VOB/B einer isolierten Inhaltskontrolle standhält, soweit dort auch bei geringfügigen Mängeln vor Abnahme ein Anspruch auf Beseitigung besteht, bei dessen Nichterfüllung der Auftrag entzogen, also außerordentlich gekündigt, werden kann

BGH, Urt. v. 19.01.2021 - VII ZR 34/20

I. Das Urteil nimmt Stellung zu den Fragen,

ob auch bei vor dem 01.01.2009 und damit vor Inkrafttreten des § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB abgeschlossenen Verträgen grundsätzlich die isolierte Inhaltskontrolle einzelner VOB/B Bestimmungen möglich ist,

wann die VOB/B nicht mehr als Ganzes vereinbart ist und damit die isolierte Inhaltskontrolle aller einzelnen VOB/B Bestimmungen eröffnet ist,

und neu und ganz grundsätzlich: ob die Bestimmung des § 4 Abs. 7 Satz 3 (früher: § 4 Nr. 7 Satz 3) VOB/B der isolierten Inhaltskontrolle standhält, weil sie i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B dem Auftraggeber die Auftragsentziehung = außerordentliche Kündigung des Bauvertrags erlaubt, wenn vor Abnahme gerügte Mängel nicht beseitigt werden unabhängig davon, ob diese Mängel schwerwiegend sind oder nicht, und unabhängig davon, ob der weitere Baufortschritt die Mängelbeseitigung erschwert oder nicht.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz: