Zu §§ 310 Abs. 3, 312 Abs. 1, 650a und 650i Abs. 1 BGB

Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verbraucherbauvertrag gem. §§ 650i ff. BGB vorliegt

OLG Celle, Beschl. v. 28.03.2022 - 6 U 6/22

I. Die Entscheidung nimmt Stellung zu den Fragen,

welchen Leistungsumfang ein Bauvertrag mit einem Verbraucher haben muss, damit der Vertrag als Verbraucherbauvertrag gem. §§ 650i ff. BGB eingestuft werden muss,

insbesondere ob es genügt, dass Vertragsgegenstand nur die Ausführung eines Gewerks ist,

sowie weiterhin dazu, ob ausschließliche Arbeiten an Außenanlagen Gegenstand eines Verbraucherbauvertrags sein können.

II. Die Entscheidung hat folgende Leitsätze:

1.

Ein Verbraucherbauvertrag ist ein Vertrag, durch den der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird.

2.

Umbaumaßnahmen sind erst dann "erheblich", wenn sie in ihrem Umfang einem Neubau gleichkommen und mehrere Gewerke umfassen.

3.

Arbeiten an Außenanlagen (hier: Hof/Terrasse/Pflasterung) sind keine Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Im vorliegenden Fall wollte der Unternehmer, dass das in Rede stehende Vertragsverhältnis als Verbraucherbauvertrag eingestuft wird.