Zu Art. 49, 56 AEUV; § 7 HOAI 2013; Art. 15 Abs. 1, 2, 3 Richtlinie 2006/123/EG

Zu der Frage, ob wegen des Verstoßes gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie dadurch, dass die Bundesrepublik Deutschland für bestimmte Ingenieurleistungen verbindliche Honorarmindest- bzw. -höchstsätze beibehalten hat (Entscheidung EuGH v. 04.07.2019 - Rs. C-377/17), in Rechtsstreitigkeiten zwischen privaten Vertragspartnern eben die Bestimmung zu verbindlichen Honorarmindestsätzen im deutschen nationalen Recht in Gestalt des § 7 HOAI Ausgabe 2013 unangewendet bleiben muss und damit sich private Auftragnehmer gegenüber den Auftraggebern nicht mehr auf eine nach dem nationalen Recht unzulässige Unterschreitung der Mindestsätze berufen können auch bei zur Zeit der Geltung der Mindestsatzregelung abgeschlossenen Verträgen

BGH, Urt. v. 02.06.2022 - VII ZR 229/19

I. Das Urteil nimmt Stellung zu den Fragen,

wie sich eine EU-Richtlinie auf privatrechtliche vertragliche Rechtsverhältnisse auswirkt, wenn das nationale Recht verbindliche Vorgaben trifft, welche mit dieser Richtlinie nicht vereinbar sind und deshalb eine Verletzung europäischen Rechts darstellen,