Zu §§ 312 Abs. 2 Nr. 3, 650a, 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 650i Abs. 1 BGB

Zu der Frage, wann bei einem Bauvertrag mit einem Verbraucher ein Verbraucherbauvertrag i.S.v. § 650i BGB gegeben ist, und insbesondere zu der Frage, ob dies auch der Fall ist oder sein kann, wenn bei dem Vertrag nur Einzelleistungen oder Einzelgewerke vergeben werden

BGH, Urt. v. 16.03.2023 - VII ZR 94/22

I. Das Urteil nimmt Stellung zu den Fragen,

unter welchen Voraussetzungen bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über Ausführung von Bauleistungen ein Verbraucherbauvertrag i.S.v. §§ 650i ff. BGB zugrunde liegt,

und ob dies namentlich der Fall ist oder auch nur sein kann, wenn Gegenstand dieses Bauvertrags nicht die Errichtung eines ganzen Gebäudes oder eine vergleichbare Leistung ist, sondern lediglich Einzelleistungen, sogenannte Einzelgewerke, beauftragt werden.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1.

Um einen Vertrag mit einem Verbraucher, durch den der Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes verpflichtet wird (Verbraucherbauvertrag im Sinne von § 650i Abs. 1 Fall 1 BGB), handelt es sich nicht, wenn der Unternehmer sich nur zur Herstellung eines einzelnen Gewerkes verpflichtet, das im Rahmen des Baus eines neuen Gebäudes zu erbringen ist.

2.

Die Ausnahmevorschrift des § 650f Abs. 6 S. 1 Nr. 2 Fall 1 BGB findet in einem solchen Fall ebenfalls keine Anwendung.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: