Zu §§ 312b, 312g, 631, 650b BGB

Zur Frage, ob auf der Baustelle in einer Situation des § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB erteilte Nachtragsaufträge (Nachträge) dem Recht des Verbraucherwiderrufs unterliegen, ob also jeder Nachtrag und auch jede sonstige auf beidseitige Willenserklärung beruhende Inhaltsänderung eines Vertrags selbständig widerrufen werden kann

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.04.2023 - 8 U 17/23

I. Das Urteil nimmt Stellung dazu,

ob Nachtragsvereinbarungen über zusätzliche Leistungen des Unternehmers rechtlich selbständige Werkverträge sind, die wie der Hauptvertrag durch Angebot und Annahme zustande kommen,

mit der Konsequenz, dass solche Nachtragsvereinbarungen jeweils für sich genommen gesondert widerrufen werden können,

und ob die Widerrufsmöglichkeit auch für einseitige Änderungsanordnungen des Bestellers gelten kann.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1.