Zu §§ 631 Abs. 1, 632 Abs. 1, 650b BGB

Zur Frage, ob und wann der Unternehmer Zusatzvergütung verlangen kann, wenn in dem von ihm selbst erstellten Leistungsverzeichnis aufgeführten Leistungen nicht ausreichen, die Gebrauchstauglichkeit herbeizuführen, sowie ob der Unternehmer in einem solchen Fall eine Hinweispflicht hat und welche Rechtsfolgen das Unterlassen des Hinweises haben kann.

KG, Urt. v. 13.04.2021 - 21 U 45/19

I. Das Urteil nimmt Stellung zu den Fragen,

ob ein Mehrvergütungsanspruch generell ausgeschlossen ist, wenn der Unternehmer selber das Leistungsverzeichnis erstellt hat;

wann der Besteller einen gerichtlich durchsetzbaren Vorschussanspruch gegen den Unternehmer auf Mangelbeseitigung hat, wenn für die Mängelbeseitigung Mehrleistungen mit Mehrvergütung erforderlich sind;

welche Folgen ein Verstoß gegen eine (vom Gericht unterstellte) Hinweispflicht des Unternehmers auf die Unzulänglichkeit der Leistungsbeschreibung haben kann;

welche Voraussetzungen in solchen Fällen für eine sogenannte "doppelte Zug-um-Zug-Verurteilung bestehen (im vorliegenden Fall nicht gegeben).

Hier geht es nur um die Frage des Mehrvergütungsanspruchs bei eigener Erstellung des Leistungsverzeichnisses sowie um die Hinweispflicht, weshalb auch nur die Leitsätze 1 und 3 der Entscheidung nachstehend wiedergegeben werden.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze 1 und 3: