Zu §§ 633, 634, 640 BGB

Verlust bestimmter Mängelansprüche ohne Vorbehalt

OLG Hamburg, Urt. v. 27.12.2016 - 8 U 62/13, Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschl. des BGH v. 05.06.2019 - VII ZR 28/17 zurückgewiesen

IBR 2020, 12

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob und ggf, welche Mängelansprüche der Auftraggeber bei Abnahme trotz bekannter Mängel ohne deren Vorbehalt verliert, und wer die Beweislast für die Erklärung des Vorbehalts hat.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1. Ansprüche auf Mängelbeseitigung und Aufwendungsersatz sind ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber die Leistung des Auftragnehmers in Kenntnis der Mängel abgenommen hat, ohne sich seine Rechte bei der Abnahme vorzubehalten.

2. Der Auftraggeber trägt die Beweislast, dass er bei Abnahme einen entsprechenden Vorbehalt erklärt hat.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Der Auftraggeber verlangte vom Auftragnehmer die Beseitigung von Mängeln an den Fassaden eines Turms und machte darüber hinaus Aufwendungsersatz wegen Undichtigkeiten an Fenstern geltend. Die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebliche Beweisaufnahme hatte ergeben, dass der Auftraggeber bereits vor Abnahme der Leistungen Kenntnis von den gerügten Undichtigkeiten hatte. Dies folgte aus dem vorgelegten Schriftverkehr sowie einer Zeugenaussage. Trotz Kenntnis dieser Mängel hatte der Auftraggeber sich seine Rechte aber nicht vorbehalten, weshalb die Klage abgewiesen wurde.

IV. Anmerkung: