Zu § 633 Abs. 2 BGB; § 13 Abs. 1 VOB/B

Zu der Frage, ob und inwieweit auch die Haltbarkeitsdauer einer Werkleistung vereinbarte Beschaffenheit sein kann und wann im Hinblick auf die Haltbarkeitsdauer daher ein Mangel gegeben sein kann

OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.10.2022 - 22 U 231/21

I. Das Urteil nimmt Stellung zu den Fragen,

wie und unter welchen Voraussetzungen bei Auslegung des abgeschlossenen Vertrags auch eine bestimmte Haltbarkeitsdauer des Werks als vertraglich vereinbarte Beschaffenheit angesehen werden kann,

und unter welchen Voraussetzungen bei Unterschreitung einer solchen unterstellten Haltbarkeitsdauer ein Werkmangel vorliegt.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1.

Ein Werk ist mangelhaft, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit nicht hat. Unter der Beschaffenheit des Werks sind insbesondere alle dem Werk unmittelbar und jedenfalls für eine gewisse Zeit anhaftenden physischen Merkmale zu verstehen. Auch die Haltbarkeit eines Werkes kann zur vereinbarten Beschaffenheit gehören.

2.

Der Besteller einer Wärmepumpe kann erwarten, dass die Anlage dauerhaft läuft. Danach liegt ein Mangel vor, wenn eine Wärmepumpe binnen kurzer Frist nicht mehr funktioniert. Eine kurze Haltbarkeit muss der Besteller nicht hinnehmen.

3.

Ein Mangel liegt nicht vor, wenn der Defekt auf einer äußeren Einwirkung beruht oder beruhen könnte (hier verneint).

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: