Zu § 634a Abs. 1 Nr. 2 und 3 BGB

Verjährung von Mängelansprüchen gegen einen Gutachter bei Vorliegen eines fehlerhaften Privatgutachtens

OLG Brandenburg, Urt. v. 19.07.2019 - 7 U 164/17

IBR 2019, 705 = Planerrechts-Report 11/2019, 42

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob Mängelansprüche gegen ein fehlerhaftes Privatgutachten in fünf Jahren oder in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren verjähren.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

Die Erstellung eines Gutachtens zu der Frage, ob die an einem Bauvorhaben vorgesehene Feuchtigkeitssperre den anerkannten Regeln der Technik entspricht, stellt eine Überwachungsleistung für ein Bauwerk dar, so dass Schadensersatzansprüche wegen Mängeln des Gutachtens in 5 Jahren verjähren.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Das OLG Brandenburg ordnet ohne Wenn und Aber den hier zugrundeliegenden Begutachtensauftrag im Hinblick auf die im Leitsatz genannte Fragestellung dem Werkvertrag zu. Seiner Auffassung nach stellen alle technischen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden durch einen Planer eine gutachterliche Tätigkeit dar. Der insofern vom "Gutachter" geschuldete Erfolg würde darin bestehen, die gestellte Frage zutreffend zu beantworten.