Zu den Fragen, unter welchen Voraussetzungen der Unternehmer einen Anspruch auf Abnahme hat, sowie zu den Voraussetzungen einer fiktiven Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB, insbesondere dazu, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmer überhaupt erst eine Frist nach dieser Vorschrift wirksam setzen kann
OLG München, Beschl. v. 04.02.2020 -
I. Die Entscheidung nimmt Stellung zu den Fragen,
wann ein Besteller abnehmen muss, demgegenüber also der Unternehmer Anspruch auf Abnahme hat;
insbesondere, welche Anforderungen an die Abnahmereife zu stellen sind;
sowie zu den tatbestandlichen Voraussetzungen für die fiktive Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB, namentlich dazu, wann eine diese Abnahmewirkung ggf. auslösende Frist vom Unternehmer überhaupt gesetzt werden kann.
II. Die Entscheidung hat folgende Leitsätze:
1. | Der Auftragnehmer hat nur dann einen Anspruch auf Abnahme, wenn die Leistung abnahmereif hergestellt ist. |
2. | Die Leistung ist abnahmereif, wenn das Werk im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellt ist, der Herstellungsprozess also abgeschlossen ist. Unwesentliche (Rest-)Mängel stehen der Abnahme nicht entgegen. |
3. | Werden seitens des Auftragnehmers in erheblichem Umfang noch Mängelbeseitigungsarbeiten vorgenommen und für Mängel ein Abschlag angeboten, wird gegenüber dem Auftraggeber nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Arbeiten abgeschlossen sind. |
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