Zu § 640 BGB

Zu den Fragen, unter welchen Voraussetzungen der Unternehmer einen Anspruch auf Abnahme hat, sowie zu den Voraussetzungen einer fiktiven Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB, insbesondere dazu, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmer überhaupt erst eine Frist nach dieser Vorschrift wirksam setzen kann

OLG München, Beschl. v. 04.02.2020 - 28 U 3831/19 Bau

I. Die Entscheidung nimmt Stellung zu den Fragen,

wann ein Besteller abnehmen muss, demgegenüber also der Unternehmer Anspruch auf Abnahme hat;

insbesondere, welche Anforderungen an die Abnahmereife zu stellen sind;

sowie zu den tatbestandlichen Voraussetzungen für die fiktive Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB, namentlich dazu, wann eine diese Abnahmewirkung ggf. auslösende Frist vom Unternehmer überhaupt gesetzt werden kann.

II. Die Entscheidung hat folgende Leitsätze:

1.

Der Auftragnehmer hat nur dann einen Anspruch auf Abnahme, wenn die Leistung abnahmereif hergestellt ist.

2.

Die Leistung ist abnahmereif, wenn das Werk im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellt ist, der Herstellungsprozess also abgeschlossen ist. Unwesentliche (Rest-)Mängel stehen der Abnahme nicht entgegen.

3.

Werden seitens des Auftragnehmers in erheblichem Umfang noch Mängelbeseitigungsarbeiten vorgenommen und für Mängel ein Abschlag angeboten, wird gegenüber dem Auftraggeber nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Arbeiten abgeschlossen sind.

4.