Zu §§ 650b Abs. 1, 650c Abs. 3, 650d BGB; § 1 Abs. 3, 4 VOB/B

Zur Frage, ob mit AGB im unternehmerischen Geschäftsverkehr von den Regelungen der § § 650b-650d BGB abgewichen werden kann, namentlich durch Vereinbarung konkurrierender Regelungen der VOB/B

LG Hechingen, Urt. v. 02.11.2021 - 2 O 305/21

I. Das Urteil nimmt Stellung zu den Fragen,

ob durch AGB namentlich auch im unternehmerischen Rechtsverkehr (B2B) von den Regelungen der §§ 650b-650d BGB abgewichen werden kann,

und ob eine solche Abweichung durch Vereinbarung der VOB/B stattfinden kann, wenn dieses Regelwerk nicht "als Ganzes" vereinbart wurde und damit die sogenannte isolierte Inhaltskontrolle der VOB/B-Bestimmungen stattfindet.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1.

Die konkurrierenden Regelungen in § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B gehen den Vorschriften der §§ 650b, 650c BGB nicht vor, wenn die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart wird.

2.

§ 1 Abs. 3 und 4 VOB/B sind bei der isolierten Inhaltskontrolle wegen des Abweichens von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unwirksam. Aus diesem Grund ist der Ausschluss der §§ 650b, 650c BGB in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers unwirksam.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Zugrunde lag ein VOB-Bauvertrag über Ausführung von Bauleistungen (erweiterter Rohbau) zwischen zwei Unternehmern, also kein Verbrauchervertrag.