Zu §§ 650f, 199 BGB

Beginn des Laufs der Verjährungsfrist für den Anspruch des Unternehmers auf Stellung der Handwerkersicherheit gem. § 650f BGB (früher § 648a BGB)

BGH, Urt. v. 25.03.2021 - VII ZR 94/20

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

auf welchen Zeitpunkt bzw. welches Ereignis abzustellen ist für die Antwort auf die Frage, wann die Frist für die Verjährung des Anspruchs des Unternehmers = Auftragnehmers auf Stellung der Unternehmersicherheit nach § 650f BGB (früher, für Verträge, welche bis zum 01.01.2018 abgeschlossen wurden, § 648a BGB) zu laufen beginnt.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

Die Verjährungsfrist des Anspruches auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 648a Abs. 1 S. 1 BGB in der Fassung vom 23.10.2008 (jetzt § 650f Absatz 1 S. 1 BGB) beginnt nicht vor dem Verlangen des Unternehmers nach Sicherheit.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Der BGH stimmt der Vorinstanz (OLG Köln) zu, dass der hier in Rede stehende Anspruch gemäß dem nunmehrigen § 650f BGB wie ein sogenannter "verhaltener" Anspruch zu behandeln ist.

Was ein solcher "verhaltener" Anspruch sei, lasse sich nicht allgemein beantworten.

Entscheidend sind folgende Kriterien:

Der Gläubiger kann den Anspruch nach seiner Entscheidung geltend machen (der Gläubiger kann die Sicherheit nach Belieben verlangen), der Schuldner hingegen darf erst und nur leisten, wenn der Gläubiger das auch verlangt.