Zu §§
BGH, Urt. v. 26.02.2009 - I ZR 142/06 NZBau 2009,
I. Das Urteil nimmt Stellung dazu,
dass bei einem Vervielfältigungsstück oder dem Original eines urheberrechtsschutzfähigen Werks die in üblicher Weise als Urheber bezeichneten Personen bis zum Beweis des Gegenteils - auch im Verhältnis zueinander - als Miturheber des Werks angesehen werden, selbst wenn ein Miturheber nur einen geringfügigen eigenschöpferischen Beitrag zu dem gemeinsamen Werk geleistet hat.
II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:
1. | Sind auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werks oder auf dem Original eines Werks der bildenden Künste mehrere Personen in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet, werden sie gem. § |
2. | Bereits ein geringfügiger eigenschöpferischer Beitrag zu einem gemeinsam geschaffenen Werk, der sich nicht gesondert verwerten lässt, begründet nach § |
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
Der BGH befasst sich in diesem Urteil mit der Frage, wann mehrere Architekten als Miturheber eines gemeinsamen Entwurfs anzusehen sind.
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