OLG Zweibrücken - Urteil vom 24.05.2005
8 U 116/04
Normen:
HOAI § 15 ; BGB § 242 § 649 ;
Fundstellen:
NZBau 2005, 643
OLGReport-Zweibrücken 2005, 812
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, vom 30.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 551/01

Zu den Anforderungen an eine Honorarschlussrechnung eines Architekten bei vorzeitiger Vertragsauflösung

OLG Zweibrücken, Urteil vom 24.05.2005 - Aktenzeichen 8 U 116/04

DRsp Nr. 2005/17456

Zu den Anforderungen an eine Honorarschlussrechnung eines Architekten bei vorzeitiger Vertragsauflösung

»Die Honorarschlussrechnung muss so vom Auftragnehmer aufgestellt sein, dass der Auftraggeber in der Lage ist, zu prüfen, ob die Rechnung sachlich und rechnerisch richtig ist. War der Auftragnehmer nicht mit sämtlichen Grundleistungen einer Leistungsphase befasst worden und wurde zudem das Vertragsverhältnis vor Ausführung einer Leistungsphase vorzeitig beendet, muss der Rechnung, soweit möglich, zu entnehmen sein, wie hoch der Honoraranteil für die einzelnen Grundleistungen ist und auf welchen Erwägungen diese Aufteilung und die anteilige Honorarabrechnung beruht. Wie weit diese Aufgliederung im Einzelnen zu gehen hat, lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalles entscheiden, wobei auch, zwischen der Frage der Prüffähigkeit der Rechnung einerseits und der Begründetheit der angesetzten Bruchteile andererseits, zu differenzieren ist.«

Normenkette:

HOAI § 15 ; BGB § 242 § 649 ;

Entscheidungsgründe:

Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung des Klägers gegen das die Architektenhonorarklage insgesamt als derzeit unbegründet abweisende Urteil führt in der Sache (lediglich) zu einem Teilerfolg.