Zu den notwendigen Feststellungen bei der Verurteilung einzelner Wohnungseigentümer zur Beseitigung eines Mauerdurchbruchs; Bindung der Sondernachfolger an einen von den früheren Wohnungseigentümern geschlossenen gerichtlichen Vergleich
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.06.2001 - Aktenzeichen 3 W 218/00
DRsp Nr. 2001/11598
Zu den notwendigen Feststellungen bei der Verurteilung einzelner Wohnungseigentümer zur Beseitigung eines Mauerdurchbruchs; Bindung der Sondernachfolger an einen von den früheren Wohnungseigentümern geschlossenen gerichtlichen Vergleich
»1. Zu den notwendigen tatrichterlichen Feststellungen, wenn in einem Verfahren nach §§ 43 f£ WEG einzelne Wohnungseigentümer gemäß §§ 823 Abs. 2, 249 Satz 1 BGB zur Beseitigung eines Mauerdurchbruchs wegen Verstoßes gegen ein bauordnungsrechtliches Schutzgesetz (hier: Verbot von Öffnungen in Brandwänden) verurteilt werden.2. Auch wenn sich die in einem gerichtlichen Vergleich eingegangene Duldungspflicht nicht als Eigentümerbeschluss gemäß § 23WEG, sondern als eine - nicht eingetragene - Vereinbarung der Wohnungseigentümer nach §§ 10 Abs. 1 Satz 2, 15 Abs. 1WEG darstellt, können die Sondernachfolger der zur Duldung Verpflichteten hieran gebunden sein.«