OLG Rostock - Beschluss vom 24.09.2001
17 W 11/01
Normen:
VOB/A § 9 Nr. 5 Abs. 1 § 9 Nr. 5 § 4 Nr. 3 § 1 a Nr. 1 Abs. 2 § 1 b Nr. 1 Abs. 2 § 97 Abs. 2, Abs. 7 ; GWB § 107 Abs. 2 § 97 Abs. 7 § 100 § 107 Abs. 2 S. 1, S. 2 ; VOB/SKR § 1 Nr. 2 Abs. 2 ; ZPO § 97 § 91 ; GKG § 12 a Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
1. Vergabekammer bei dem Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern - 1 VK 13/01,

Zu den Voraussetzungen des Rechtsschutzbedürfnisses gem. § 107 Abs. 2 GWB im Nachprüfungsverfahren des Vergabeverfahrens

OLG Rostock, Beschluss vom 24.09.2001 - Aktenzeichen 17 W 11/01

DRsp Nr. 2002/1574

Zu den Voraussetzungen des Rechtsschutzbedürfnisses gem. § 107 Abs. 2 GWB im Nachprüfungsverfahren des Vergabeverfahrens

Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis des § 107 Abs. 2 GBW verlangt für die Nachprüfung des Vergabeverfahrens die Begründung eines Schadens. Der Unternehmer, der sich einer Angebotsabgabe enthält, vergibt sich selbst von vornherein jeglicher Möglichkeit, den Zuschlag zu erhalten und ist daher grundsätzlich nicht antragsbefugt. Eine Antragsbefugnis kann trotz unterlassener Angebotsabgabe dann in Betracht kommen, wenn der Unternehmer gerade durch den gerügten Verfahrensfehler an der Abgabe oder sogar schon an der Erstellung des Angebots gehindert worden ist.

Normenkette:

VOB/A § 9 Nr. 5 Abs. 1 § 9 Nr. 5 § 4 Nr. 3 § 1 a Nr. 1 Abs. 2 § 1 b Nr. 1 Abs. 2 § 97 Abs. 2, Abs. 7 ; GWB § 107 Abs. 2 § 97 Abs. 7 § 100 § 107 Abs. 2 S. 1, S. 2 ; VOB/SKR § 1 Nr. 2 Abs. 2 ; ZPO § 97 § 91 ; GKG § 12 a Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin leitete mit Veröffentlichung im Ausschreibungsblatt vom 27.06.2001 eine öffentliche Ausschreibung nach VOB/A zur "Aufweitung der A W Chaussee, einschließlich Fuß- und Radweg, im Bereich der Kreuzung zur W-Allee auf Höhe des Bushofes/S-Bahnstation L ein. Die Ausschreibung umfaßte im Wesentlichen Straßenbau und Entwässerungsarbeiten.