OLG Brandenburg - Urteil vom 26.04.2001
5 U 57/00
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 § 909 § 906 Abs. 2 S. 2 § 823 Abs. 1 § 278 § 831 § 1004 Abs. 1 § 254 §§ 249 ff. § 291 § 288 ; ZPO § 70 § 439 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 101 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 § 108 § 546 Abs. 2 § 3 ; GKG § 12 Abs. 1 § 14 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 259/99

Zu den Voraussetzungen eines Ersatzanspruchs wegen der Beschädigung eines Gebäudes durch Arbeiten auf dem Nachbargrundstück aus Delikt bzw. dem von der Rechtsprechung entwickelten nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.04.2001 - Aktenzeichen 5 U 57/00

DRsp Nr. 2002/5470

Zu den Voraussetzungen eines Ersatzanspruchs wegen der Beschädigung eines Gebäudes durch Arbeiten auf dem Nachbargrundstück aus Delikt bzw. dem von der Rechtsprechung entwickelten nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch

1. Im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis, namentlich bei der Vertiefung eines Nachbargrundstücks, findet § 278 BGB keine Anwendung. Für eine Entlastung vom eigenes Verschulden des Bauherrn genügt die sorgfältige Auswahl des Auftragnehmers und der Fachingenieure.2. Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB ist nicht ausgeschlossen, wenn der Nachbar für eine etwaige Abwendung gem. § 1004 Abs. 1 BGB eine angemessene Prüfungs- und Reaktionszeit in Anspruch nimmt. Diese darf umso länger ausfallen, wenn die Gefährlichkeit der Schadensursachen für den Laien nicht unmittelbar erkennbar, die Fortentwicklung des Schadens nach Setzung der Ursachen nicht ohne weiteres aufzuhalten ist.3. Bei Substanzschäden am Gebäude des geschädigten Nachbarn kann der Entschädigungsanspruch ausnahmsweise auch auf Ersatz des vollen Schadens gehen, wenn dies der Billigkeit entspricht.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 § 909 § 906 Abs. 2 S. 2 § 823 Abs. 1 § 278 § 831 § 1004 Abs. 1 § 254 §§ 249 ff. § 291 § 288 ; ZPO § 70 § 439 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 101 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 § 108 § 546 Abs. 2 § 3 ; GKG § 12 Abs. 1 § 14 Abs. 1 ;