OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.05.2007
3 U 211/06
Normen:
HOAI § 5 Abs. 4 ; HOAI § 15 ; ZPO § 416 ; ZPO § 439 ; ZPO § 440 ; BGB § 633 ; BGB § 635 (a.F.) ; BGB § 826 ;
Vorinstanzen:
LG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 203/05

Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches wegen Verletzung einer Baukostenobergrenze

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.05.2007 - Aktenzeichen 3 U 211/06

DRsp Nr. 2008/21409

Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches wegen Verletzung einer Baukostenobergrenze

»1.Die Differenz zwischen angeblich vereinbarten und tatsächlichen Baukosten kann als Schadensersatz nur geltend gemacht werden, wenn der Architekt eine Baukostengarantie übernommen hat. 2. Es ist möglich, aber unüblich die für den Architekten gefahrenträchtige Vereinbarung über eine Baukostenobergrenze nur handschriftlich bzw. mündlich abzuschließen. Dabei obliegt dem auf Schadensersatz Klagendem die Beweislast, dass eine derartige Einigung zu Stande gekommen ist.«

Normenkette:

HOAI § 5 Abs. 4 ; HOAI § 15 ; ZPO § 416 ; ZPO § 439 ; ZPO § 440 ; BGB § 633 ; BGB § 635 (a.F.) ; BGB § 826 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt als Bauherr eines Bauprojekts aus dem Jahr 1999, betreffend ein Geschäfts- und Wohnhaus in der X-Straße in ..., den Beklagten als Architekten wegen Überschreitung einer Baukostenobergrenze in Anspruch.