OLG Brandenburg - Urteil vom 22.11.2001
12 U 65/01
Normen:
ZPO § 511 § 511 a § 516 § 518 § 519 § 97 Abs. 1 § 546 Abs. 2 S. 1 § 708 Nr. 10 § 711 S. 1 § 713 § 546 Abs. 1 S. 2 § 3 ; BGB § 631 Abs. 1 § 164 Abs. 1 S. 2 § 179 Abs. 1 § 184 Abs. 1 ; GKG § 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 1099
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 12 O 70/00 ,

Zu den Voraussetzungen eines Zahlungsanspruch aus § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Vertrag betreffend die Erbringung von Abbruch- und Entsorgungsleistungen an einem Bauvorhaben

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.11.2001 - Aktenzeichen 12 U 65/01

DRsp Nr. 2002/6634

Zu den Voraussetzungen eines Zahlungsanspruch aus § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Vertrag betreffend die Erbringung von Abbruch- und Entsorgungsleistungen an einem Bauvorhaben

1. Eine gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung von Architekten und Bauherrn ist nicht üblich, so dass die Formulierung "wir" in einem Schreiben eines Architekten aus Sicht eines objektiven Empfängers nicht ohne weitere Umstände dahingehend aufgefasst werden kann, dass sich sowohl Bauherr als auch Architekt vertraglich binden wollten.2. Die Auftragserteilung durch einen Architekten, der grundsätzlich - anders als ein Bauträger - berufsspezifisch für seinen Auftraggeber tätig wird, spricht hierbei für ein Handeln im Namen des Bauherrn.3. Ist der Bauherr bei einem Teil der Vertragsverhandlungen zugegen, wurde über den weiteren Fortgang der Angelegenheit informiert und hat zudem durch spätere Zahlung einer Teilrechnung die Billigung des Verhaltens des Architekten zum Ausdruck gebracht, ist eine weitere Nachfrage wegen einer Vollmacht nicht veranlasst und es kann von einer Duldungsvollmacht ausgegangen werden.

Normenkette:

ZPO § 511 § 511 a § 516 § 518 § 519 § 97 Abs. 1 § 546 Abs. 2 S. 1 § 708 Nr. 10 § 711 S. 1 § 713 § 546 Abs. 1 S. 2 § 3 ; BGB § 631 Abs. 1 § 164 Abs. 1 S. 2 § 179 Abs. 1 § 184 Abs. 1 ; GKG § 12 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe: