VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 08.06.2021
A 11 S 635/20
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 04.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 9292/17
VG Stuttgart, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 9292/17

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines Asylsuchenden bzgl. Ablehnung eines gestellten Beweisantrags zur Vernehmung der Eltern über die Rachegelüste des Schwagers

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.06.2021 - Aktenzeichen A 11 S 635/20

DRsp Nr. 2021/9824

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines Asylsuchenden bzgl. Ablehnung eines gestellten Beweisantrags zur Vernehmung der Eltern über die Rachegelüste des Schwagers

1. Einem Beweisantrag ist nur dann nachzugehen, wenn er hinreichend substantiiert ist. Das ist indes nicht der Fall, wenn er so unbestimmt ist, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann. Solche Beweisanträge müssen regelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahelegen.2. Die Ablehnung eines Beweisantrags auf der Basis einer "Wahrunterstellung" der zu beweisenden Tatsachen findet im geltenden Verfahrensrecht eine ausreichende Stütze.3. Die Gewährung rechtlichen Gehörs beinhaltet keinen Anspruch darauf, dass das Gericht Tatsachen erst beschafft oder von sich aus ermittelt.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündlichen Verhandlungen vom 4. und 5. Dezember 2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart - A 12 K 9292/17 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 3;

Gründe