Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
I.
Die Kläger sind georgische Staatsangehörige; die Kläger zu 1 und zu 2 sind die Eltern der minderjährigen Kläger zu 3 und zu 4. Die Kläger wenden sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. November 2017, mit dem ihr Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurde, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach §
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