VGH Bayern - Beschluss vom 11.07.2018
15 ZB 18.31632
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 7; AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 4; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; AsylG § 78 Abs. 4 S. 4; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 15.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 K 17.33434

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines georgischen Staatsangehörigen wegen Furcht vor Verfolgung durch die Familie bei Rückkehr (hier: Blutrache)

VGH Bayern, Beschluss vom 11.07.2018 - Aktenzeichen 15 ZB 18.31632

DRsp Nr. 2018/12254

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines georgischen Staatsangehörigen wegen Furcht vor Verfolgung durch die Familie bei Rückkehr (hier: Blutrache)

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Normenkette:

AufenthG § 60 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 7; AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 4; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; AsylG § 78 Abs. 4 S. 4; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Kläger sind georgische Staatsangehörige; die Kläger zu 1 und zu 2 sind die Eltern der minderjährigen Kläger zu 3 und zu 4. Die Kläger wenden sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. November 2017, mit dem ihr Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurde, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Georgien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.