OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.06.2014
11 A 1097/12
Normen:
VwGO § 43; StrWG NRW § 9; StrWG NRW § 9a; StrWG NRW § 14 Abs. 1; StrWG NRW § 18;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2014, 796
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4355/08

Zugehörigkeit der Anlage einer Zufahrt von einem Anliegergrundstück zu einer Gemeindestraße innerhalb der Ortsdurchfahrt zum straßenrechtlichen Gemeingebrauch im Sinne des § 18 StrWG NRW

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.06.2014 - Aktenzeichen 11 A 1097/12

DRsp Nr. 2014/10713

Zugehörigkeit der Anlage einer Zufahrt von einem Anliegergrundstück zu einer Gemeindestraße innerhalb der Ortsdurchfahrt zum straßenrechtlichen Gemeingebrauch im Sinne des § 18 StrWG NRW

1. Ein Straßenanlieger kann im Wege einer (negativen) Feststellungsklage nach § 43 VwGO die Feststellung verlangen, dass er für die Anlegung einer Zufahrt keiner Sondernutzungserlaubnis nach § 18 StrWG NRW bedarf. 2. Die Anlage einer Zufahrt von einem Anliegergrundstück zu einer Gemeindestraße innerhalb der Ortsdurchfahrt gehört nicht zum straßenrechtlichen Gemeingebrauch im Sinne des § 14 Abs. 1 StrWG NRW. 3. Die Möglichkeit einer Zufahrt zu einer Gemeindestraße gehört im Grundsatz zum Anliegergebrauch im Sinne des § 14a Abs. 1 StrWG NRW. 4. Die Frage, wann die Anlegung einer (weiteren) Zufahrt durch eine Gehwegabsenkung „erforderlich“ im Sinne des § 14a Abs. 1 StrWG NRW ist, lässt sich nur auf Grund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles unter Betrachtung der Situation, in die das Anliegergrundstück eingebunden ist, beantworten (Erforderlichkeit hier verneint für ein Grundstück, bei dem bereits drei Zufahrten mit Gehwegabsenkung zur Erschließung von vier Garageneinstellplätzen vorhanden sind).