OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 23.09.2021
5 O 11/21
Normen:
GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 16.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 219/20

Zulässige Änderung einer Streitwertfestsetzung von Amts gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.09.2021 - Aktenzeichen 5 O 11/21

DRsp Nr. 2022/1879

Zulässige Änderung einer Streitwertfestsetzung von Amts gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG

1 Bei einer in der Rechtsmittelinstanz schwebenden Streitwertbeschwerde ist eine Änderung der Streitwertfestsetzung von Amts gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG auch dann zulässig, wenn die Streitwertbeschwerde unzulässig ist.2 Nach einer Prozessverbindung errechnen sich die zeitlich später entstehenden Gerichtsgebühren nach dem Streitwert des verbundenen Verfahrens. Bereits zuvor angefallene Gebühren richten sich dagegen nach den Streitwerten der damals noch selbständigen Verfahren. Deshalb müssen gesonderte Streitwerte für die Zeit vor und nach der Verbindung festgesetzt werden.