OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 23.09.2021 5 O 11/21
Normen:
GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 16.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 219/20
Zulässige Änderung einer Streitwertfestsetzung von Amts gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.09.2021 - Aktenzeichen 5 O 11/21
DRsp Nr. 2022/1879
Zulässige Änderung einer Streitwertfestsetzung von Amts gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2GKG
1 Bei einer in der Rechtsmittelinstanz schwebenden Streitwertbeschwerde ist eine Änderung der Streitwertfestsetzung von Amts gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2GKG auch dann zulässig, wenn die Streitwertbeschwerde unzulässig ist.2 Nach einer Prozessverbindung errechnen sich die zeitlich später entstehenden Gerichtsgebühren nach dem Streitwert des verbundenen Verfahrens. Bereits zuvor angefallene Gebühren richten sich dagegen nach den Streitwerten der damals noch selbständigen Verfahren. Deshalb müssen gesonderte Streitwerte für die Zeit vor und nach der Verbindung festgesetzt werden.
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