BVerwG - Beschluss vom 08.11.2004
4 BN 39.04
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 5 § 1 Abs. 9 § 8 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 513
NVwZ 2005, 324
UPR 2005, 148
ZfBR 2005, 185
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 08.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 N 1239/03

Zulässige Festsetzung eingeschränkter Gewerbegebiete - Nachbarschaftsladen als festsetzungsfähiger Anlagetyp

BVerwG, Beschluss vom 08.11.2004 - Aktenzeichen 4 BN 39.04

DRsp Nr. 2004/20075

Zulässige Festsetzung eingeschränkter Gewerbegebiete - Nachbarschaftsladen als festsetzungsfähiger Anlagetyp

»1. § 8 BauNVO lässt die Festsetzung eines Gewerbegebiets zu, in dem nur Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig sind.2. Ein Einzelhandelsbetrieb mit einer Nutzfläche von höchstens 400 m2 kann als "Nachbarschaftsladen" oder " Convenience-Store" ein festsetzungsfähiger Anlagentyp im Sinne vom § 1 Abs. 9 BauNVO sein. «

Normenkette:

BauNVO § 1 Abs. 5 § 1 Abs. 9 § 8 ;

Gründe:

I.

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Divergenzrügen greifen nicht durch.