OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.06.2001
7a D 52/99.NE
Normen:
BauGB § 34 Abs. 4, § 35 Abs. 3 Nr. 7, Abs. 6 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1562
UPR 2002, 146

Zulässige Festsetzungen in einer Außenbereichssatzung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.06.2001 - Aktenzeichen 7a D 52/99.NE

DRsp Nr. 2001/15198

Zulässige Festsetzungen in einer Außenbereichssatzung

»1. Bei Außenbereichssatzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB besteht ein gewisser Spielraum bei der Abgrenzung des Satzungsgebiets; dabei ist die Entfernung der Satzungsgrenze von der bestehenden Bebauung nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weil die Satzung es nicht ermöglicht, eine Splittersiedlung in den Außenbereich hinein zu erweitern. 2. Nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit i.S. von § 35 Abs. 65 S. 3 BauGB sind darauf beschränkt, die mit der Satzung bezweckte Begünstigung gegenüber den allgemeinen Zulässigkeitsregelungen des § 35 BauGB zu steuern; zulässig sind z.B. Regelungen über die Begrenzung der Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden, nicht hingegen Regelungen über den Einbau und die Überprüfung von Flugfeuerschutzvorrichtungen.«

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 4, § 35 Abs. 3 Nr. 7, Abs. 6 ;