OLG Karlsruhe - Urteil vom 22.03.2007
4 U 25/06
Normen:
BGB § 387 ; InsO § 95 Abs. 1 S. 3 ; VOB/B § 17 Nr. 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BauR 2008, 114
NZBau 2007, 645
NZI 2007, 594
Vorinstanzen:
LG LG Waldshut-Tiengen - 2 O 347/04 - 30.1.2006,

Zulässigkeit der Aufrechnung gegen einen vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Sicherheitseinbehalt

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.03.2007 - Aktenzeichen 4 U 25/06

DRsp Nr. 2008/14116

Zulässigkeit der Aufrechnung gegen einen vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Sicherheitseinbehalt

1. Hat der Auftraggeber gegenüber der (restlichen) Werklohnforderung ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln geltend gemacht, so ist die Aufrechnung gegen den vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Sicherheitseinbehalt mit einem Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses für Mängelbeseitigung zulässig. 2. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber den als Sicherheit einbehaltenen Teil des Werklohns trotz einer Nachfristsetzung nicht auf ein Sperrkonto eingezahlt hat.

Normenkette:

BGB § 387 ; InsO § 95 Abs. 1 S. 3 ; VOB/B § 17 Nr. 6 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der klagende Insolvenzverwalter verlangt von der Beklagten, für die die Schuldnerin Straßenbauarbeiten ausgeführt hatte, die Auszahlung der als Sicherheitseinbehalt einbehaltenen 6.350,00 EUR. Die Beklagte habe die Einzahlung des einbehaltenen Betrags auf ein Sperrkonto verweigert, weshalb der Beklagten das Recht auf einen Einbehalt nach § 17 Nr. 6 Abs. 3 VOB/B bzw. § 17 Nr. 7 VOB/B nicht mehr zustehe. Außerdem sei auch eine Aufrechnung nach der InsO nicht zulässig, da im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung keine Gegenansprüche der Beklagten bestanden hätten. Bei Abnahme am 4.6.2003 seien ebenso wenig wie zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am 16.06.2003 Mängel festgestellt worden.