I. Der klagende Insolvenzverwalter verlangt von der Beklagten, für die die Schuldnerin Straßenbauarbeiten ausgeführt hatte, die Auszahlung der als Sicherheitseinbehalt einbehaltenen 6.350,00 EUR. Die Beklagte habe die Einzahlung des einbehaltenen Betrags auf ein Sperrkonto verweigert, weshalb der Beklagten das Recht auf einen Einbehalt nach § 17 Nr. 6 Abs. 3 VOB/B bzw. § 17 Nr. 7 VOB/B nicht mehr zustehe. Außerdem sei auch eine Aufrechnung nach der InsO nicht zulässig, da im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung keine Gegenansprüche der Beklagten bestanden hätten. Bei Abnahme am 4.6.2003 seien ebenso wenig wie zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am 16.06.2003 Mängel festgestellt worden.
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