KG - Urteil vom 09.03.2018
21 U 61/15
Normen:
BGB § 389; BGB § 280 Abs. 2; BGB § 286 Abs. 1 S. 1; BGB § 631 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 415/13
LG Berlin, vom 29.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 415/13

Zulässigkeit der Aufrechnung mit einem Freistellungsanspruch

KG, Urteil vom 09.03.2018 - Aktenzeichen 21 U 61/15

DRsp Nr. 2021/15503

Zulässigkeit der Aufrechnung mit einem Freistellungsanspruch

Die Aufrechnung gegen einen Zahlungsanspruch mit einem eigenen Freistellungsanspruch ist unzulässig, weil es an der Gleichartigkeit der gegenüberstehenden Forderungen fehlt.

1. Das am 06.10.2017 verkündete Vorbehaltsurteil im Urkundsprozess wird für vorbehaltlos erklärt.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Der Antrag der Beklagten, die Berufung der Klägerin gegen das Vorbehaltsurteil des Landgerichts Berlin vom 29.04.2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12.05.2016 - 3 O 415/13 - zurückzuweisen, wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten trägt die Nebenintervenientin.

5. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages nebst 10 % abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 389; BGB § 280 Abs. 2; BGB § 286 Abs. 1 S. 1; BGB § 631 Abs. 1;

Gründe:

I.

Wegen des Sach- und Streitstandes sowie des Verfahrensgangs wird auf den Tatbestand des am 06.10.2017 verkündeten Vorbehaltsurteils des Senats verwiesen.