OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.08.2011
VII-Verg 66/11
Normen:
VOB/A § 16 Abs. 1 Nr. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln, vom 05.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen VOB

Zulässigkeit der Ausschließung eines Nebenangebots

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.08.2011 - Aktenzeichen VII-Verg 66/11

DRsp Nr. 2011/15991

Zulässigkeit der Ausschließung eines Nebenangebots

Sind in einer öffentlichen Ausschreibung Nebenangebote ausdrücklich zugelassen, so darf ein solches nicht wegen Fehlens von Angaben ausgeschlossen werden, ohne zuvor dem Bieter Gelegenheit zur nachträglichen Vorlage zu geben.

Tenor

Die von der Antragstellerin beantragte Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 5. Juli 2011 (VK VOB 17/2011) wird abgelehnt.

Der Senatsbeschluss vom 2. August 2011 ist gegenstandslos.

Die Antragsgegnerin wird aufgefordert, dem Gericht eine etwaige Auftragsvergabe unter Beifügung von Belegen unverzüglich anzuzeigen.

Der Antragstellerin wird aufgegeben, sich bis zum 5. September 2011 zu erklären, ob und mit welchen Anträgen die Beschwerde aufrechterhalten bleiben soll.

Normenkette:

VOB/A § 16 Abs. 1 Nr. 2 S. 1;

Gründe

I.