BGH - Urteil vom 25.01.2013
V ZR 222/12
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 287 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHZ 196, 111
DAR 2013, 263
MDR 2013, 457
NJW 2013, 6
NZM 2013, 282
VersR 2013, 635
WM 2014, 232
ZfBR 2013, 481
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, vom 11.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 C 278/11
LG Traunstein, vom 25.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 3085/11

Zulässigkeit der Berechnung der Wertminderung des Grundstücks nach der Methode Koch bei Beschädigung eines Gehölzes oder Baumes (hier: Thujenabpflanzung)

BGH, Urteil vom 25.01.2013 - Aktenzeichen V ZR 222/12

DRsp Nr. 2013/3348

Zulässigkeit der Berechnung der Wertminderung des Grundstücks nach der "Methode Koch" bei Beschädigung eines Gehölzes oder Baumes (hier: Thujenabpflanzung)

Auch wenn ein Gehölz oder ein Baum nicht zerstört, sondern nur beschädigt wird (hier: Thujenabpflanzung), kann die dadurch entstandene Wertminderung des Grundstücks im Grundsatz nach der "Methode Koch" berechnet werden. Die Vorschriften der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 19. Mai 2010 stehen dem nicht entgegen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 25. April 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 287 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien sind Eigentümer angrenzender Grundstücke. Entlang der Grenze befindet sich auf dem Grundstück des Klägers auf einer Länge von 15 m eine über 7 m hohe Thujenabpflanzung. An den Bäumen nahm der Beklagte ohne Einwilligung des Klägers Stämmlings- und Astkappungen vor, die nicht fachgerecht ausgeführt wurden. Infolgedessen sind die Thujen dauerhaft verstümmelt und in ihrer Vitalität beeinträchtigt; der optische Eindruck des klägerischen Grundstücks ist nicht unerheblich beeinträchtigt.