BGH - Beschluss vom 10.09.2009
VII ZR 153/08
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 572
NZBau 2010, 105
ZfBR 2010, 62
Vorinstanzen:
OLG München, vom 24.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 2191/07
LG Landshut, vom 26.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 54 O 1954/06

Zulässigkeit der Beschränkung der Revision und teilweise Zulassung

BGH, Beschluss vom 10.09.2009 - Aktenzeichen VII ZR 153/08

DRsp Nr. 2009/22796

Zulässigkeit der Beschränkung der Revision und teilweise Zulassung

Hängt der Ausgang eines Rechtsstreits nur noch davon ab, ob und inwieweit eine vorprozessuale Aufrechnung wirksam war, kann der Revisionsführer selbst seine Revision auf diese Frage beschränken, weil sie einen in der Revision abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs darstellt.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2;

Gründe

1.

Die Beschwerde des Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts ist statthaft.

a)