KG - Beschluss vom 08.05.2018
27 W 7/18
Normen:
GKG § 66; JVEG § 4 Abs. 3; ZPO § 567 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 72/09

Zulässigkeit der Beschwerde einer Partei gegen die Festsetzung der Vergütung des Sachverständigen

KG, Beschluss vom 08.05.2018 - Aktenzeichen 27 W 7/18

DRsp Nr. 2018/16882

Zulässigkeit der Beschwerde einer Partei gegen die Festsetzung der Vergütung des Sachverständigen

1. Die Beschwerde einer Partei gegen die Festsetzung der Vergütung des Sachverständigen ist unzulässig. 2. Einwendungen gegen die Höhe der Vergütung sind nach Abschluss des Verfahrens im Wege der Erinnerung gegen den Kostenansatz geltend zu machen.

Auf die Beschwerde des Sachverständigen Dipl.-Ing. H## W##### vom 30. Mai 2017 wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen der Beschluss der Zivilkammer 13 des Landgerichts Berlin - 13 O 72/09 - vom 08.07.2017 teilweise aufgehoben.

Die Vergütung des Sachverständigen wird auf 9.177,76 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66; JVEG § 4 Abs. 3; ZPO § 567 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde des Sachverständigen W##### ist statthaft (§ 4 Abs. 3 JVEG) und hat auch in Sache teilweise Erfolg.