BFH - Beschluss vom 29.09.2020
VII B 26/20
Normen:
GKG § 66; FGO § 128;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 335
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 23.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen GK

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung des Finanzgerichts über eine Erinnerung sowie die Ablehnung einer GegenvorstellungZulässigkeit der Erhebung von Gebühren

BFH, Beschluss vom 29.09.2020 - Aktenzeichen VII B 26/20

DRsp Nr. 2020/18482

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung des Finanzgerichts über eine Erinnerung sowie die Ablehnung einer Gegenvorstellung Zulässigkeit der Erhebung von Gebühren

1. NV: Beschwerden gegen die Entscheidung des FG über eine Erinnerung sowie gegen die Ablehnung einer diesbezüglichen Gegenvorstellung sind nicht statthaft. 2. NV: Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 GKG besteht in derartigen Fällen nicht, weil diese Vorschrift nach der Systematik des Gesetzes eine statthafte Beschwerde voraussetzt.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23.09.2019 – 12 Ko 172/19 GK wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

GKG § 66; FGO § 128;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Sie ist nicht statthaft, denn gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten nicht gegeben.