BFH - Beschluss vom 28.04.2020
IX B 105/19
Normen:
GKG § 66 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8; FGO § 128 Abs. 4, § 143, § 145;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 913
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 11.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ko 14/18

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung des Finanzgerichts über eine Kostenerinnerung

BFH, Beschluss vom 28.04.2020 - Aktenzeichen IX B 105/19

DRsp Nr. 2020/9427

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung des Finanzgerichts über eine Kostenerinnerung

NV: Die Beschwerde gegen einen FG-Beschluss im Erinnerungsverfahren ist unzulässig; denn in Streitigkeiten über Kosten, zu denen auch die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung gehört, ist die Beschwerde nicht gegeben und daher nicht statthaft.

Tenor

Die Beschwerde der Erinnerungsführer gegen den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11.10.2019 – 15 Ko 14/18 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Erinnerungsführer zu tragen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8; FGO § 128 Abs. 4, § 143, § 145;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Sie ist nicht statthaft, denn nach § 128 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben. Diese Vorschrift schließt u.a. eine Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren aus (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30.05.2012 – IX B 55/12, BFH/NV 2012, 1799, Rz 3, m.w.N.; vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 128 FGO Rz 28).