Die Beschwerde der Erinnerungsführer gegen den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11.10.2019 – 15 Ko 14/18 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Erinnerungsführer zu tragen.
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Sie ist nicht statthaft, denn nach §
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